FORUM zur Aufklärung und Erneuerung e.V.
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Satzung unseres Vereins
Aufruf für ein „Tribunal“

Beschluß der Gründungsversammlung am 22. März 1992 im Neuen Rathaus zu Leipzig

Mit dem Forum der Aufklärung beginnen!
Die DDR ist Geschichte - sie ist es noch nicht! Ein Gesellschaftssystem, das die Menschheit auf die Höhen der Geschichte führen wollte, ist zusammengebrochen. Wir stehen vor den Folgen der Zerrüttung der Wirtschaft und der Natur, der Städte und Landschaften, der Verwaltung und des Rechts, der Bildung und Wissenschaft, der menschlichen Kommunikation und unseres Denkens.
Die Archive der Staatssicherheit sind seit dem 1. Januar geöffnet, zum ersten Mal in der deutschen Geschichte werden die Akten eines Geheimdienstes den Opfern zugänglich gemacht.
Ein unwägbarer, nicht steuerbarer, aber notwendiger und schließlich befreiender Prozeß beginnt: Wir begegnen unserer eigenen leidvollen und bedrückenden Vergangenheit. Eine Begegnung, die Wut und Empörung, Trauer und Rachegefühle auslöst, aber auch Scham und Verzweiflung, Trotz und Abwehr.
Es geht bei quälender Lektüre von unsäglichem Aktenmaterial nicht so sehr um die Befriedigung von Neugier, sondern um die Aneignung zerstörter Biographien, um das Begreifen von - durch staatliche Willkürakte, durch Denunziation, Infiltration, Zerstörung, durch den Partei- und Staatssicherheitsapparat verursachtes - Unglück und Scheitern, von vielfachem Leiden und bisher unerklärlichen biographischen Brüchen. Was wir entdecken, ist entsetzlich:
Vertrauensmißbrauch und Verrat, Feigheit und staatlich verordnete Unmenschlichkeit. Zu entdecken sind aber auch authentische Widerstandsgeschichten, Zeugnisse von Treue und Zivilcourage. Wir dürfen niemanden allein lassen mit diesen Entdeckungen, weder die Opfer noch die Täter.

Wir brauchen Aufklärungs- und Aufhellungsvorgänge in vielfältigen Gesprächen, in denen wir gemeinsam zu begreifen versuchen, was gewesen ist, warum Menschen so gehandelt haben. Wir bedürfen der Wiederherstellung der Maßstäbe von Recht und Unrecht, von Anstand und Würde. Und wir müssen versuchen, diese Maßstäbe konkret und differenziert, den Lebensrealitäten der DDR entsprechend zu verwenden. Nichts wäre schlimmer als vernichtende Pauschalurteile. Differenzierung ohne Beschönigung, Kritik ohne Vernichtungsabsicht, die Wiederherstellung von Wahrheit tut not.
All dies muß letztlich auch öffentlich geschehen, damit es politische, demokratische Qualität und Wirksamkeit erhält. Das ist der Sinn der Vorschläge, die mit dem problematischen Wort „Tribunal“ eher unglücklich bezeichnet worden sind (wir haben kein anderes Wort für das Vorhaben gefunden).

I. Worum geht es?

Das Urteil der Geschichte über das System der SED-Diktatur ersetzt nicht die Aufklärung der rechtlichen, politischen und moralischen Verantwortung für die Geschichte dieses Systems. Unter dem Druck der demokratischen Bewegung des Herbstes 1989 brach das politische System der DDR in sich zusammen. Der friedliche Verlauf dieser Revolution verdankte dies nicht zuletzt dem spontanen Zusammenwirken sowohl derer, die das SED-Regime ablehnten, als auch derer, die ihm erst im Zusammenbruch die Unterstützung versagten.
Allen gemeinsam stellt sich damit die Frage nach der Verantwortung für das offenbar gewordene schwere Erbe dieser 40jährigen Geschichte. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß zuallererst die Spitzen der SED und die von ihr beherrschten Apparate Verantwortung tragen.
Alle Bereiche des Lebens in der DDR erscheinen von diesem Herrschaftsapparat durchsetzt und somit im nachhinein diskreditiert. Wird im Vergleich damit die Verantwortung des Einzelnen entschuldbar? Die Frage nach der Verantwortung des Einzelnen stellt sich unausweichlich.
Die Enthüllungen über die Verflechtung von Staatssicherheit und Gesellschaft, das Netz von heimlicher und unheimlicher Kollaboration, zeigen heute, daß Tausende Einzelner verantworten müssen, wozu sie sich oft verantwortungslos hergaben.
Ohne eine Aufklärung der Motive oder Zwänge, die Menschen dazu bewegten, das SED-System zu unterstützen, bleiben alle mit dem Makel des Versagens behaftet, werden unterschiedslos auch jene Leistungen diskreditiert, denen auch heute noch Anerkennung gebührt.
Wer sich seiner eigenen Geschichte verschließt, dem eröffnen sich weder Gegenwart noch Zukunft. Es gilt um der Würde und Zukunft derer willen, die in der DDR mit Anstand gelebt haben, einen letzten Triumph der Stasi zu verhindern, alle mit in den Sumpf der eigenen Umtaten zu ziehen!
Wir haben ungerechte Pauschalurteile zu widerlegen, nach denen alles Leben, alle politischen Regungen in der DDR, auch die Opposition und der Herbst ‘89 ein Werk, eine Inszenierung der Staatssicherheit waren.

II. Was ist das Ziel?

Vor dem Tribunal der Geschichte hat die DDR nicht bestanden. Vor einem „Tribunal“ der Vergegenwärtigung der DDR-Geschichte gilt es, Verantwortung konkret aufzuklären und zu unterscheiden, wodurch Schuld und Versagen, aber auch Verdienst und Bewährung möglich waren. Der schwierige Weg der rechtsstaatlichen Aufarbeitung von Vergehen ehemaliger Funktionäre oder Organe des DDR-Staates zeigt, daß viele derjenigen, die im Sinne des in der DDR geltenden Rechts benachteiligt oder gemaßregelt wurden, keine Möglichkeit haben, durch den Spruch ordentlicher Gerichte Rechtfertigung zu erfahren.
Das moralische Recht derer, die sich als Opfer des politischen Systems der DDR verstehen dürfen, erfordert aber, daß ihnen wenigstens öffentlich Genugtuung geschieht. Rechenschaft gilt es aber nicht nur im Sinne der Opfer des Systems einzufordern, sondern auch um der gerechten Beurteilung aller willen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder Funktion sich der Willkür widersetzen, bloßen Machtinteressen widerstanden und sich für Menschen einsetzten.
Eine Aufklärung von Zusammenhängen persönlicher Verantwortung unter den wechselnden Bedingungen der geschichtlichen Situation der DDR bedeutet nicht zuletzt, Einsichten in die Strukturen und Mechanismen zu vermitteln, die Demokratie untergraben und wohlgemeintes gesellschaftliches Engagement pervertiert haben. Die Menschen, die in der DDR guten Glaubens und unter schwierigen Bedingungen gelebt haben, stehen nicht mit leeren Händen im vereinten Deutschland da. Die Erfahrung mit der Diktatur und ihrer Überwindung, die Beharrlichkeit und Kraft kritischer Minderheiten sind auf Dauer die wichtigste Mitgift aus der Geschichte der DDR für ein demokratisches Deutschland.

III. Wie soll es geschehen?

Ein „Tribunal“ zur Aufklärung der geschichtlichen Wahrheit kann nur in einem mehrschichtigen Prozeß der vielgestaltigen Wirklichkeit gerecht werden. Dabei sollten in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschiedene Verfahren entwickelt werden, die dem zu behandelnden Sachverhalt Rechnung tragen.
Wir schlagen drei Phasen des Prozesses vor:

1. In einer ersten Phase, in der wir uns bereits befinden, suchen wir eine Verständigung über allgemeine Grundlagen einer gerechten Beurteilung politischer und geschichtlicher Verantwortung. Hierbei sollten insbesondere die historischen Erfahrungen mit der Situation nach 1945 herangezogen werden und die für die Beurteilung der Geschichte bis 1989 notwendigen Unterscheidungen erarbeitet werden. Modelle und Vorschläge für die Behandlung verschiedener Gesellschafts- und Lebensbereiche sollen entwickelt werden.

2. In der zweiten Phase finden auf verschiedenen Ebenen (lokal, regional und überregional) unabhängig voneinander Verfahren (Foren, Verhandlungen, Gesprächskreise) zur Aufklärung sowohl begrenzter als auch allgemeiner Vorgänge aus der Zeit der DDR statt. Gemeinsam sollte solchen Verfahren die Unabhängigkeit des Initiatorenkreises, die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anhörung aller Seiten sein.
Wünschenswert ist die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger und die Bildung einer das Verfahren leitenden unabhängigen Jury. Statt auf ein juristisches Urteil zielt das Verfahren auf Feststellung, öffentliche Dokumentation und Bewertung von Umständen, Vorgängen und Verantwortlichkeiten, die Unrecht bewirkten.

3. In der letzten Phase wird eine entsprechend dem Umfang des vorangegangenen Prozesses geeignete Form der repräsentativen Zusammenfassung und Dokumentation der Ergebnisse gewählt werden.

IV. Welche Probleme müssen beachtet werden?

Der Ruf nach einem öffentlichen „Tribunal“ zur Aufhellung der politischen Verantwortung für das in der DDR geschehene Unrecht hat eine kontroverse Debatte ausgelöst. Wichtige Einwände sind geltend gemacht worden:

1. Der Rechtsstaat kennt keine politische und schon gar keine Gesinnungsjustiz. Ein „Tribunal“ ohne exekutive Macht kann weder in den Zeugenstand zwingen noch Strafen verhängen. Deshalb: Die möglichen Verfahren zu politisch oder historisch relevanten Sachverhalten sind von einem üblichen Gerichtsverfahren zu unterscheiden. Sie sind nicht dazu da, die politische Überzeugung oder Gesinnung von Personen abzuurteilen. Es wird sich in der Regel um öffentlich geführte Ermittlungen handeln, in dem Betroffene, Verantwortliche und Sachverständige zu einem Sachverhalt Fakten und Zusammenhänge darlegen. Wer in einem solchen Zusammenhang beschuldigt wird, hat das Recht, sich dazu zu äußern und Gegendarstellungen abzugeben. Alle Argumente zählen für die öffentliche Meinungsbildung. Rechtliche Konsequenzen sollen aus einem solchen Verfahren nicht entstehen.

2. Es gibt außerhalb des geltenden Rechts keinen objektiven Maßstab der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen. Aufgrund welchen Maßstabs soll die Fähigkeit zum Richten und Urteilen geschehen? Deshalb: Maßstäbe der Beurteilung des Verhaltens von Personen ergeben sich aus der Einsicht in und der Bewertung von Verhalten unter vergleichbaren Umständen. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage ist dazu ebenso heranzuziehen wie die oft davon abweichende Rechtspraxis. Die Geltung der Menschenrechte war dem allgemeinen Rechtsempfinden auch in der DDR nicht fremd. Die dazu in der Verfassung und in internationalen Verpflichtungen dargelegten Grundsätze bildeten zu jeder Zeit einen allgemein anerkannten Rahmen.

3. Die Beschäftigung mit Fällen offenbaren Versagens oder mit Schuld wird nicht ohne Anschuldigung möglich sein. Wer will jemanden dazu bringen, sich unter solchen Voraussetzungen der Öffentlichkeit zu stellen und nachteiligen Folgen auszusetzen? Deshalb: Niemand kann gezwungen werden, in einem solchen Verfahren auszusagen oder zu Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Tatsache der Feststellung von persönlicher Verantwortung oder gar Schuld ist aber nicht von dem vorgeschlagenen Verfahren abhängig, ebensowenig von persönlicher Anwesenheit.
Betroffene wissen in der Regel, wer ihnen Unrecht zugefügt hat. Das vorgeschlagene Verfahren gibt dagegen den Opfern Genugtuung und den Beschuldigten Schutz durch die Möglichkeit öffentlicher Rechtfertigung. Wir rufen alle auf, die - als Opfer, als Betroffene, als Zeitgenossen - mit der Verdrängung der Vergangenheit sich ebensowenig abfinden wollen wie mit ihrer beschönigenden oder pauschalisierenden Verfälschung: Findet euch zusammen, setzt Aufklärungs- und Aufhellungsvorgänge in Gang, versucht Vergangenheit in konkreten Ausschnitten zu rekonstruieren, Unrecht präzise zu dokumentieren, organisiert Gespräche mit Betroffenen, mit Zeugen und Akteuren.
Es geht um einen gesellschaftlichen Prozeß der Aufarbeitung der eigenen Vergangenheit. Der Staat hat mit den Mitteln der Strafjustiz das Seinige zu tun, nämlich Recht sprechen zu lassen; der Bundestag wird eine Enquete-Kommission zur Untersuchung des Unrechtsregimes in der DDR einsetzen. Wir aber, die sie erlebt, ermöglicht und ertragen haben, dürfen uns in der Begegnung mit der DDR-Unrechts-Geschichte nicht vertreten lassen.

Die Erstunterzeichner:
Joachim Gauck ::
Friedrich Schorlemmer :: Wolfgang Thierse ::
Wolfgang Ullmann :: Gerd und Ulrike Poppe :: Hans Misselwitz ::
Marianne Birthler :: Reinhard Höppner :: Burghard Brinksmeier



SATZUNG des FORUM zur AUFKLÄRUNG und ERNEUERUNG

(beschlossen durch die Gründungsversammlung am 22. März 1992 im Neuen Rathaus zu Leipzig;
geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 20.11.93 und 22.03.97)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Forum zur Aufklärung und Erneuerung“. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Leipzig. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins sind die Mitwirkung an der konkreten Aufklärung und Bewertung der repressiven Wirkungsmechanismen des DDR-Systems und an der Aufarbeitung der damit verbundenen deutschen Geschichte sowie die Förderung des inneren Friedens im vereinigten Deutschland und die Verständigung zwischen Ost und West.
(2) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
a) die Zusammenarbeit mit und Unterstützung sowie Vernetzung von Initiativen und Aktionen, die dem Vereinszweck dienen;
b) die Organisierung und Förderung verschiedener Formen der Aufklärung wie Foren, Dokumentationen, Tribunale etc.;
c) Hilfestellung für Opfer;
d) die Vergabe von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke an solche Körperschaften, deren Zwecksetzung dieser Satzung entspricht;
e) die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
f) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Verein fördert die Gründung einer Stiftung, die die genannten Zwecke verfolgt.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Zahlung von Zuwendungen an jedermann ist unzulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden sowie alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen.
1. Ordentliche Mitglieder Über den Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
2. Fördernde Mitglieder Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. An eine fördernde Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht des Mitglieds gebunden. 3. Ehrenmitglieder Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Vereinsmittel
Die für den Vereinszweck einzusetzenden Mittel sollen durch Zuschüsse, Spenden und durch Beiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder aufgebracht werden. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Monatsende mit einer Frist von einem Monat.
(3) Wenn ein Mitglied vorsätzlich die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand das Mitglied anhören. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung einlegen, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand erfolgen muß. Der Vorstand hat binnen eines weiteren Monats nach fristgemäßer Einlegung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Berufung entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzende/die Vorsitzende ist und zwei seine/ihre Stellvertreter sind. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem zum Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied vertreten.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Teil dieser Satzung ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung, Durchführung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
4. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
6. die Berufung der Mitglieder des Beirates;
7. die Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin;
8. unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins zu beschließen;
9. vom Registergericht beanstandete Satzungsbestandteile zu ändern.

§ 9 Wahl, Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand wählt seine(n) Vorsitzende(n) und die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter selbst. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung von einem der Stellvertreter/Stellvertreterinnen schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
(3) Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung den Ausschlag.
(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen, der/die die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Vorstandsbeschlüsse führt.
(2) Er/sie wird für ein Jahr bestellt. Der Vorstand kann zur Stellvertretung eine weitere Person bestellen. Die vorzeitige Abberufung ist nur mit einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes möglich.
(3) Für die Geschäftsführertätigkeit kann ein angemessenes Entgelt bezahlt werden. (4) Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin können vom Vorstand bevollmächtigt werden, Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von 500 DM abzuschließen sowie in einzelnen Fällen die gerichtliche Vertretung des Vereins zu übernehmen.

§ 11 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke beratend zur Seite steht.
(2) Mitglieder des Beirates können sowohl Vereinsmitglieder wie auch andere natürliche und juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
(3) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand einzeln auf die Dauer von einem Jahr berufen. Die jeweiligen Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuberufung von Nachfolgern im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Zu den Sitzungen des Beirates haben sämtliche Vorstandsmitglieder Zutritts- und Rederecht. Sie werden zu den Sitzungen eingeladen wie Beiratsmitglieder.

§ 12 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muß für jede Mitgliederversammlung gesondert erteilt werden. Mehr als zwei fremde Stimmen darf ein Mitglied nicht vertreten. Die Stimmen können auch uneinheitlich abgegeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; b) Entgegennahme des Jahresberichts; c) Entlastung des Vorstandes; d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen; e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluß des Vorstandes; g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen müssen nicht am Ort des Vereins stattfinden. Eine Beschlußfassung ist auch ohne Versammlung der Mitglieder zulässig, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluß schriftlich zustimmen.
(3) Mitgliederversammlungen werden durch einfachen Brief vom Vorstand einberufen; dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (ab Datum des Poststempels). Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, auf das der Vorstand sich einigt.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, bei der mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Sind weniger als 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend, kann die Auflösung in einer binnen zweier Monate erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren/Liquidatorinnen.

§ 16 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine inzwischen gegründete Stiftung, welche die Zwecke verfolgt, die der Verein hat (§ 2). Sofern eine Stiftung nicht besteht, fällt das Vereinsvermögen an amnesty international, Sektion Bundesrepublik Deutschland e.V., Postfach 170229, 53113 Bonn (Heerstr. 158, 53108 Bonn). Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


FORUM zur Aufklärung und Erneuerung e.V. (Vereinsregister Leipzig 1748)
Die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder

l
Reinhard Dobrinski, 10178 Berlin
l Christiane Gumpert, 39104 Magdeburg
l Lothar Gutschalk, 13156 Berlin
l Brigitte Hergt, 17034 Neubrandenburg

l Carola Winkler, 13057 Berlin